• Satzung des TSV Strümpfelbach e.V.

    1 Der Verein

    1.1 Name, Sitz

    Der Verein trägt den Namen:

    Turn- und Sportverein Strümpfelbach i.R. e.V.

    Kurzform: TSV Strümpfelbach e.V.

    Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Stammfarben des Vereins sind rot und schwarz.

    Im Satzungstext wurde zwecks besserer Lesbarkeit für alle Positionen nur die männliche Schreibform gewählt; möglich und gemeint sind damit alle Personen für oder in einer Position, egal welchen Geschlechts.

    1.2 Verbandszugehörigkeit

    Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

    1.3 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    - die Mitgliederversammlung (Ziffer 4)

    - der Vorstand (Ziffer 5)

    - der Vereinsausschuss (Ziffer 7)

    1.4 Vereinsordnungen

    Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vereinsausschuss zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

    Vereinsordnungen können bei Bedarf für verschiedenste Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden z.B.:

    - Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins

    - Finanzordnung

    - Beitragsordnung

    - Jugendordnung

    - Ehrungsordnung

    Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

    1.5 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    1.6 Haftungsbegrenzung

    Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    2 Zweck

    2.1 Zweck ist die Pflege und Förderung von Sport und Kultur auf gemeinnütziger Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

    - Errichtung von Sportanlagen

    - Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

    - Förderung kultureller Maßnahmen, Einrichtungen und Veranstaltungen

    - Jugendarbeit und Bildungsangebote

    Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    2.2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    2.3 Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen jegliche Art der Diskriminierung.

    2.4 Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

    3 Mitgliedschaft

    3.1 Ordentliche Mitglieder

    Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.

    Die Mitgliedschaft kann aktiv (= mit Beteiligung am Sportbetrieb) oder passiv (= ohne Teilnahme am Sportbetrieb) sein.

    Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Personen, die sich um den Verein oder den Sport an sich verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    3.2 Außerordentliche Mitglieder

    Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, Vereine und Organisationen sein.

    3.3 Aufnahme des Mitglieds

    Die Mitgliedschaft im Verein kann im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens erworben werden. Dazu ist ein Aufnahmeantrag an den Verein erforderlich. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, das heißt per Brief oder E-Mail unter Angabe der erforderlichen Daten, gestellt werden.

    In dem Aufnahmeantrag soll der Antragsteller, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat erteilen, da der Verein die Beiträge in der Regel im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern einzieht. Wird kein Lastschriftmandat erteilt, wird bei der Beitragszahlung jährlich eine Zusatzgebühr erhoben, deren Höhe im Aufnahmeantrag ersichtlich ist.

    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift/Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Jugendlichen

    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (§26 BGB), der diese Aufgabe auch delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung vom Vorstand (§ 26 BGB) abgelehnt werden.

    Die Mitgliedschaft beginnt vorläufig ohne persönliche Information an den Antragsteller mit dem Eingang des Aufnahmeantrags beim Verein. Sollte die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt werden, wird der Antragsteller darüber informiert.

    3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahren haben gleiches Stimmrecht; sie sind in Ehrenämter des Vereins wählbar.

    Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Es hat kein Stimmrecht; es ist nicht in Ehrenämter des Vereins wählbar. Es steht ihm das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

    Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

    3.5 Mitgliedsbeiträge

    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der in Absatz 3.1 von der Beitragspflicht Befreiten, haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Von neu aufgenommenen Mitgliedern kann mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr erhoben werden.

    Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Hauptvereinsbeitrag und einem Abteilungsbeitrag. Die Höhe des Hauptvereinsbeitrag sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Abteilungsbeiträge werden von den Abteilungsversammlungen beschlossen und müssen vom Vereinsausschuss genehmigt werden. Der Einzug der Abteilungsbeiträge obliegt den Abteilungen.

    Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Geschäftsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen eines Hauptvereinsbeitrags.

    3.6 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei außerordentlichen Mitgliedern auch bei deren Auflösung.

    Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung ist an den Verein zu richten. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann durch Beschluss des Vereinsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Beschluss Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftliche Berufung beim Vereinsausschuss einlegen.

    Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten den Vereinsausschuss zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Die Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.

    4 Mitgliederversammlung

    4.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    - Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

    - Entlastung des Vorstands und des Vereinsausschusses

    - Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

    - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Pflichten für die Mitglieder

    - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge zur Mitgliederversammlung

    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

    - Bestätigung der von der Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsvertreter

    4.2 Der Vorstand beruft jährlich, in der Regel im 1. Halbjahr, eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntmachung (Mitteilungsblatt der Gemeinde) oder in sonstiger geeigneter Weise unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

    4.3 In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 10 Tage.

    4.4 Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Gäste (ohne Stimmrecht) können eingeladen werden.

    4.5 Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

    4.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stimmberechtigt.

    4.7 In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.

    4.8 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.

    4.9 Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

    4.10 Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung bedarf es der Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.

    4.11 Eine Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form stattfinden, ohne dass die Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort erforderlich ist. In diesem Fall können Mitgliederrechte (insbesondere das Stimm- und Wahlrecht) auch im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Mischformen in der Art der Durchführung sind zulässig.

    5 Vorstand

    5.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus bis zu 7 gleichberechtigten Personen. Die Gesamtverantwortung wird in folgende Aufgabenbereiche (Ressorts) gegliedert:

    - Finanzen

    - Technik

    - Personal/Ehrenamt

    - Öffentlichkeitsarbeit

    - Organisation

    - Sport

    - Sponsoring

    - Veranstaltungen/Mitgliederpflege

    Weitere Aufgabenbereiche können bei Bedarf gebildet werden.

    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die einzelnen Aufgabenbereiche näher beschrieben werden.

    5.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher, der im Bedarfsfall als allgemeiner Ansprechpartner gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Institutionen fungiert. Die interne Aufgabenverteilung bleibt hiervon unberührt.

    5.3 Der Verein wird im Außenverhältnis durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Falls nur ein Vorstandsmitglied im Amt ist, vertritt dieses den Verein allein.

    5.4 Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sollen im Wechsel stattfinden: Eine Hälfte der Vorstandsmitglieder wird in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt und die restlichen in Jahren ungerader Jahreszahl.

    Das rollierende System wird bei der ersten Wahl für die neue Struktur dadurch erreicht, dass die Vorstandsmitglieder außerhalb des oben festgelegten Wahljahres für nur ein Jahr gewählt werden.

    5.5 Sitzungen des Vorstands werden primär vom Vorstand Organisation, aber ggfs. auch von einem anderen Vorstandsmitglied, formlos einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die Geschäftsführung es erfordert, oder aber, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder es beantragen. Für die Einladung ist eine Frist von 2 Wochen einzuhalten; eine kürzere Einladungsfrist ist möglich, wenn der Termin rechtzeitig in der Frist bekannt gegeben wurde.

    Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen anlassbezogen andere sachkundige Personen hinzuziehen.

    5.6. Befugnisse der Vorstandsmitglieder für finanzielle Aufwände:

    Der Vorstand hat für einzelne Ausgaben für den Verein ein Ausgabenlimit von 3000 Euro.

    5.7 Der Vorstand hat die Aufgabe und Befugnis, versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einschließlich Minijobs, für den Verein einzugehen.

    Alle Personalmaßnahmen des Vorstands stehen unter Haushaltsvorbehalt.

    Der Vorstand Personal/Ehrenamt - stellvertretend ein anderes, in der Geschäftsordnung bezeichnetes, Vorstandsmitglied - nimmt das Direktionsrecht gegenüber den versicherungsrechtlich Beschäftigten im Verein wahr; dieses kann insbesondere für Personen mit einem auf eine Abteilung beschränkten Aufgabenbereich auf die Abteilungsleitung delegiert werden.

    5.8 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorstandssprechers doppelt.

    5.9 Bei Bedarf können Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden. Mischformen in der Art der Durchführung sind zulässig. Beschlussfassungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail, telefonisch, im Rahmen einer virtuellen Sitzung oder anderer elektronischer Verfahren gefasst werden.

    5.10 Sämtliche Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen sind zu protokollieren.

    6 Ehrenamtliche Referenten

    6.1 Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, zur Erledigung von Teilen seiner Aufgaben eines oder mehrere andere geeignete Mitglieder selbst anzuleiten und dafür einzusetzen.

    6.2 Solche ehrenamtlichen Referenten müssen nicht gewählt werden, sondern können vom jeweiligen Vorstandsmitglied eingesetzt werden. Die Einsetzung ist hinsichtlich Art und Umfang zu dokumentieren. Eine weitere Delegation der Aufgaben durch die ehrenamtlichen Referenten selbst ist nicht zulässig. Der Einsatz eines ehrenamtlichen Referenten ist in jedem Fall befristet auf die Dauer der Amtszeit des beauftragenden Vorstandsmitglieds.

    7 Vereinsausschuss

    7.1 Der Vereinsausschuss bildet das zentrale Gremium des Vereins für Aufgabenstellungen, die mehrere Abteilungen betreffen und/oder grundsätzliche Bedeutung haben. Der Vereinsausschuss kann sich sowohl aufgabenbezogen mit nur einem oder mehreren zuständigen Vorstandsmitgliedern treffen oder mit allen Vorstandsmitgliedern.

    7.2 Der Vereinsausschuss besteht deshalb aus:

    - einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern

    - Vertretern aus jeder Abteilung

    - bis zu vier von der Hauptversammlung zu wählenden Beisitzern

    Der Vorstand (einzeln), die Beisitzer und jede Abteilung (einzeln) haben jeweils eine Stimme. Ein etwaiger hauptamtlicher Geschäftsführer gehört dem Vereinsausschuss beratend an.

    Ehrenamtliche Referenten können vom Vorstand zu einer Sitzung, die das Aufgabengebiet eines ehrenamtlichen Referenten betreffen, beratend hinzugezogen werden.

    Ebenso kann der Vorstand anlassbezogen andere sachkundige Personen zu Sitzungen des Vereinsausschuss beratend hinzuziehen.

    7.3 Der Vereinsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der das Zusammenspiel zwischen Vorstand und Abteilungen geregelt wird, insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Vorstandsressorts und damit verbundenen Aufgabenstellungen bzw. Zuständigkeiten und etwaigen wechselnden personellen Zusammensetzungen des Vereinsausschusses.

    7.4 Der Vereinsausschuss beschließt über folgende Angelegenheiten:

    - Beschluss über die jährliche Ausgabenplanung

    - Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen, sofern nicht an anderer Stelle in dieser

    Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird

    - Gründung, Schließung oder Zusammenlegung von Abteilungen

    - Beschlussfassung über Ehrungen, welche entsprechend der Ehrungsordnung beantragt werden

    - Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, umfassende Sanierung von

    Vereinsgebäuden oder Außenanlagen, Kreditaufnahmen, Projekte, Investitionen oder andere

    Maßnahmen, die den nachstehend genannten finanziellen Rahmen nicht überschreiten:

    Ausgaben oder Kreditvolumen innerhalb eines Geschäftsjahres in Höhe von bis zu 50% des

    vorjährigen Hauptvereinsbeitragsaufkommens

    7.5 Sitzungen des Vereinsausschuss werden primär vom Vorstand Organisation, aber ggfs. auch von einem anderen Vorstandsmitglied, formlos einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder 2 Abteilungen es beantragen. Für die Einladung ist eine Frist von 2 Wochen einzuhalten; eine kürzere Einladungsfrist ist möglich, wenn der Termin rechtzeitig in der Frist bekannt gegeben wurde.

    7.6 Die Beschlüsse des Vereinsausschuss werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen des Vorstands doppelt.

    7.7 Bei Bedarf können Sitzungen virtuell oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden. Mischformen in der Art der Durchführung sind zulässig. Beschlussfassungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail, telefonisch, im Rahmen einer virtuellen Sitzung oder anderer elektronischer Verfahren gefasst werden.

    7.8 Sämtliche Sitzungen des Vereinsausschusses und Beschlussfassungen sind zu protokollieren.

    8 Abteilungen

    8.1 Die sportlichen Tätigkeiten erfolgen in aller Regel in den Abteilungen. Sie sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Die Organisation des Sportbetriebs erfolgt in den Abteilungen fachlich eigenständig im Rahmen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen.

    8.2 Die Abteilungsmitglieder wählen ihre Abteilungsleitung. Diese kann entweder klassisch aus einem Abteilungsleiter und weiteren traditionellen Funktionären wie z.B. Schatzmeister und Schriftführer bestehen oder aber – entsprechend der Vorstandsstruktur – aus aufgabenbezogen Verantwortlichkeiten.

    8.3 Die Abteilungsleitung beruft alljährlich in der Regel im 1. Halbjahr vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins eine Abteilungs-Mitgliederversammlung ein. Die Abteilungsleitung ist dabei im 2-jährigen Turnus (möglichst im rollierenden System) zu wählen.

    8.4 Soweit eigene Abteilungsordnungen erforderlich sind, unterliegen diese der Vereinssatzung und werden erst nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam.

    8.5 Einzelne Rechtsgeschäfte oder Projekte, die erhebliche Investitionen erfordern, dürfen nur insoweit von der Abteilungsleitung beschlossen und beauftragt werden, als die Investition 2/3 des vorjährigen Abteilungsbeitragsaufkommens nicht übersteigt. Darüber hinaus ist ein vorhergehender Beschluss des Vereinsausschuss (oder ggfs. der Mitgliederversammlung) erforderlich.

    8.6 Beschlüsse einer Abteilungsleitung, die zu Verpflichtungen führen, die das gesamte Abteilungsbeitragsaufkommen des Vorjahres überschreiten, müssen vorab vom Vereinsausschuss (oder ggfs. der Mitgliederversammlung) genehmigt werden.

    8.7 Von allen Sitzungen der Abteilungsleitungen sind dem Vorstand Protokollkopien zuzustellen. Jedes Vorstandsmitglied ist außerdem berechtigt, an Abteilungsversammlungen teilzunehmen und Unterlagen der Abteilung einzusehen.

    8.8 Zur Finanzierung Ihres Sportbetriebs kann die Abteilungsversammlung einen angemessenen Abteilungsbeitrag festlegen. Im Übrigen unterliegen die Abteilungskassen als Teil des Gesamtvereins allen Regularien der Satzung und den dafür gültigen Vereinsordnungen. Die Abteilungen haben jährlich bis zum 31.01. einen Kassenbericht zu erstellen aus dem die Höhe und Art der einzelnen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich ist. Jedes Vorstandsmitglied und die Kassenprüfer des Gesamtvereins sind berechtigt, an der Kassenprüfung der Abteilung teilzunehmen sowie Einsicht in den Kassenbericht und Buchungsbelege zu nehmen.

    8.9 Jede Abteilung hat eine Stimme im Vereinsausschuss und entscheidet über die Entsendung der für das jeweilige Themengebiet fachkundigen Person(en).

    9 Arbeitskreise

    Soweit es zur Durchführung der Vereinsaufgaben zweckmäßig erscheint, können Arbeitskreise gebildet werden, mit dem Ziel, eine vom Vorstand gestellte Aufgabe zu übernehmen.

    In diese Arbeitskreise dürfen auch Personen berufen werden, die dem Verein nicht angehören.

    10 Kassenprüfer

    Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Dem Vorstand ist das Ergebnis schriftlich mitzuteilen und der Mitgliederversammlung entsprechend Bericht zu erstatten.

    Abteilungen mit einer Abteilungskasse haben sinngemäß die gleiche Verpflichtung.

    11 Vergütung

    11.1 Die Vereinsämter im Gesamtverein und seinen Abteilungen sowie Referentenposten und sonstige Positionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    11.2 Abweichend von Ziffer 11.1 können die Vereinsämter bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

    11.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 11.2 treffen die Vorstandsmitglieder (§ 26 BGB). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Bei diesen Entscheidungen sind die Vorstandsmitglieder von dem Verbot des § 181 BGB befreit.

    11.4 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins und der Abteilungen einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

    11.5 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

    11.6 Vom Vorstand sind per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe eines angemessenen Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festzusetzen.

    11.7 Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

    12 Auflösung

    Die Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 Stimmenmehrheit in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „Ja“ oder „Nein“ erfolgen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Weinstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    13 Inkrafttreten

    Die aktuelle Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am xx.xx.xxx beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 27.06.1996 (zuletzt geändert am 10.03.2006). Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.